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Was Sie über Verfügungen wissen müssen

Sollten Sie durch einen schweren Krankheitsverlauf oder nach einem Unfall nicht mehr in der Lage sein, Ihren Willen zu äußern, muss eine andere Person Entscheidungen in Ihrem Sinne treffen. Wenn diese Entscheidungen kein Fremder für Sie fällen soll, benötigen Sie eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht.

Patientenverfügung

Seit Anfang 2023 darf der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner in medizinischen Notsituationen für den Partner entscheiden. Das Notvertretungsrecht gilt jedoch nur für die Dauer von sechs Monaten und auch nur für gesundheitliche Aspekte. Deshalb benötigen Sie darüber hinaus eine Patientenverfügung. In dieser legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen.

Die Patientenverfügung ist für Ärzte und Pflegepersonal rechtlich bindend. Allerdings muss sie dafür auch vorliegen. Sie sollte zu Hause also schnell auffindbar sein.

Seit dem 1. Januar 2023 können Sie die Patientenverfügung auch online im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) www.vorsorgeregister.de hinterlegen. Ärzte können auf dieses Register schnell zugreifen.

Weitere Details zur Patientenverfügung stellt Ihnen das Bundesministerium der Justiz zur Verfügung.
www.bmj.de

Vorsorgevollmacht

Das Notversorgungsrecht und die Patientenverfügung greifen lediglich bei medizinischen Belangen. Darüber hinaus müssen in Ihrem Sinne aber noch weitere Entscheidungen getroffen werden. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die in Ihren Namen Entscheidungen treffen darf. In welchem Umfang sie das darf, legen Sie in der Vollmacht fest.

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird Ihnen von Gerichts wegen ein Betreuer zur Seite gestellt, der dann für Sie zum Beispiel Bankgeschäfte tätig oder über den Aufenthalt in einem Pflegeheim entscheidet. Das kann eine Ihnen bekannte Person sein. Es ist aber auch möglich, dass das Gericht einen Fremden als Betreuer bestellt.

Weitere Details zur Vorsorgevollmacht stellt Ihnen das Bundesministerium der Justiz zur Verfügung.
www.bmj.de

Kremationsverfügung

Wenn Sie sich zu Lebzeiten für eine Feuerbestattung ent-schieden haben, können Sie diesen Wunsch durch eine Kremationsverfügung bekunden. Sie ist auch als Willensbekundung zur Einäscherung bekannt. In dieser Verfügung können Sie zudem festhalten, ob Sie zum Beispiel eine Baum-, See- oder anonyme Bestattung wünschen.
Wenn es keine Kremationsverfügung gibt, müssen die Hinterbliebenen den Wunsch des Verstorbenen nach einer Feuerbestattung bestätigen.

Organspende

Die Organspende ist immer wieder Anlass für Diskussionen. Letzt-endlich ist es jedem selbst überlassen, ob er sich für oder gegen eine solche Spende ausspricht. Religiöse oder moralische Gründe können dagegensprechen. Fakt ist aber auch: Mit einer Organspende erhöhen Sie die Lebensqualität eines schwerkranken Menschen, können sein Leben vielleicht verlängern oder ihn sogar vor dem Tod retten.

Was die wenigsten wissen: Auf dem kostenlosen Organspendeausweis können Sie auch festhalten, dass Sie keine oder nur bestimmte Organe spenden wollen. Den Ausweis erhalten Sie im Internet als Download, alternativ ist außerdem eine Registrierung über die Internetseite möglich.
www.organspende-info.de

Digitaler Nachlass

Heute ist nahezu jeder Mensch online. Im Internet schließen wir Abos ab, gehen shoppen oder tätigen Bankgeschäfte. Diese Kunden-, Benutzer- und Bankkonten laufen auch nach dem Tod ihres Besitzers weiter. Die Hinterbliebenen müssen sich um deren Löschung bzw. Verwaltung kümmern.

Das kann kompliziert und aufwendig werden, wenn sie die Zugangsdaten nicht haben. Es könnten nicht nur wertvolle Erinnerungen wie Fotos oder Videos verloren gehen, sondern auch laufende Kosten auf sie zukommen. Im schlimmsten Fall erhalten die Hinterbliebenen keinen Zugriff auf Vermögenswerte wie zum Beispiel auf Fonds und Aktien, die sich im Onlinedepot des Verstorbenen befinden.

In solchen Fällen helfen wir Ihnen gerne weiter. Aus meiner langjährigen Erfahrung weiß ich, wie Sie auf Banken, Behörden oder Betreiber von Social-Media-Plattformen zugehen müssen, damit der digitale Nachlass des Verstorbenen in Ihrem Sinne geregelt wird. Sprechen Sie mich gerne auf ein unverbindliches Beratungsgespräch an.